BSG - Beschluss vom 30.04.2015
B 13 R 92/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2356/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4174/10

BSG - Beschluss vom 30.04.2015 (B 13 R 92/15 B) - DRsp Nr. 2015/8883

BSG, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 92/15 B

DRsp Nr. 2015/8883

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 19.2.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durch das LSG gerügt; zu den Auswirkungen einer gutachtlich festgestellten fehlenden Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit seien weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen gewesen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.