BSG - Beschluss vom 30.04.2015
B 13 R 35/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 91/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 750/12

BSG - Beschluss vom 30.04.2015 (B 13 R 35/14 BH) - DRsp Nr. 2015/9295

BSG, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 35/14 BH

DRsp Nr. 2015/9295

Dem Kläger wird für den Rechtszug vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. F., ..., F., beigeordnet, soweit der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Beratung und Unterstützung gegenüber anderen Rehabilitationsträgern durch die Gemeinsame Servicestelle im Streit steht.

Monatsraten aus dem Einkommen sowie ein Betrag aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Gründe:

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die genannten Voraussetzungen sind nach dem im Verfahren der PKH zu beachtenden Maßstab hier nur hinsichtlich des vom Kläger auch noch im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachten Anspruchs zu bejahen, unabhängig von dem am 7.3.2012 vor dem LSG geschlossenen Vergleich, eine weitergehende Beratung und Unterstützung durch die bei der Beklagten angesiedelte Gemeinsame Servicestelle der Rehabilitationsträger (§ 22 SGB IX) zu erhalten.