Dem Kläger wird für den Rechtszug vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. F., ..., F., beigeordnet, soweit der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Beratung und Unterstützung gegenüber anderen Rehabilitationsträgern durch die Gemeinsame Servicestelle im Streit steht.
Monatsraten aus dem Einkommen sowie ein Betrag aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem
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