BSG - Beschluss vom 30.04.2015
B 13 R 140/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1/15
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 363/13

BSG - Beschluss vom 30.04.2015 (B 13 R 140/15 B) - DRsp Nr. 2015/8722

BSG, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 140/15 B

DRsp Nr. 2015/8722

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (Fax) vom 13.4.2015 Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Gegen den sog Vertretungszwang vor dem BSG, der auch bei Selbstvertretung die Zulassung als Rechtsanwalt oder die Tätigkeit eines Rechtslehrers entsprechend § 73 Abs 2 S 1, Abs 4 S 5 SGG (vgl BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 6 RdNr 6 f) voraussetzt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s bereits Senatsbeschluss vom 25.1.2013 - B 13 R 487/12 B - RdNr 3 mwN).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1/15