Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 18.3.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 20 AS 1898/10) insoweit bewilligt, wie seine Klage auf Feststellung der unangemessenen Dauer seines vorgenannten Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder gerichtet ist und im Übrigen seinen weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).
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