BSG - Beschluss vom 30.04.2014
B 5 RS 44/13 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 986/12
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 28/12

BSG - Beschluss vom 30.04.2014 (B 5 RS 44/13 B) - DRsp Nr. 2014/14235

BSG, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen B 5 RS 44/13 B

DRsp Nr. 2014/14235

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 22.8.2013 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1972 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel (I.) und eine Rechtsprechungsabweichung (II.) geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).