BSG - Beschluss vom 30.03.2016
B 2 U 71/16 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 4372/14
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 1477/12

BSG - Beschluss vom 30.03.2016 (B 2 U 71/16 B) - DRsp Nr. 2016/7589

BSG, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 71/16 B

DRsp Nr. 2016/7589

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, mit Beschluss vom 27.10.2015 - B 2 U 10/15 BH - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 28.1.2016 - B 2 U 35/1 C - als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.2.2016 zugestellt.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Baden-Württemberg mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 2.3.2016, eingegangen beim BSG am 8.3.2016, Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.