BSG - Beschluss vom 30.03.2015
B 12 KR 102/13 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1266/08
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 260/01

BSG - Beschluss vom 30.03.2015 (B 12 KR 102/13 B) - DRsp Nr. 2015/9537

BSG, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 102/13 B

DRsp Nr. 2015/9537

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 4. hat die Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 23.12.1994 bis 30.4.1998 in seiner für die damals noch unter "Quattro Kapitalanlagen Vertriebsgesellschaft mbH" firmierenden Beigeladenen zu 4. ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und im Recht der Arbeitsförderung aufgrund (abhängiger) Beschäftigung unterlag.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 1.10.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beigeladene zu 4. hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz ihres umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder