BSG - Beschluss vom 30.01.2015
B 12 R 44/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 684/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2120/09

BSG - Beschluss vom 30.01.2015 (B 12 R 44/14 B) - DRsp Nr. 2015/5670

BSG, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen B 12 R 44/14 B

DRsp Nr. 2015/5670

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14 688,59 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für den Beigeladenen zu 1).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 3.12.2014 den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).