Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die Höhe der den Klägern gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 3.6.2008 bis 30.6.2009, insbesondere unter Außerachtlassung des - für den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, weil vermögenden, Sohn R. - gezahlten Kindergeldes als Einkommen des Klägers zu 1.
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