Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2015 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (
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