Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Mit Urteil vom 7.5.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer zweijährigen Leistung zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung zum Technischen Produktdesigner als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint.
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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