BSG - Beschluss vom 29.10.2014
B 13 R 319/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 215/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1050/12

BSG - Beschluss vom 29.10.2014 (B 13 R 319/14 B) - DRsp Nr. 2014/17494

BSG, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 319/14 B

DRsp Nr. 2014/17494

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 31.7.2014 die Kürzung der dem Kläger ab 1.8.2011 gewährten Altersrente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Zugunstenverfahren bestätigt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.10.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).