BSG - Beschluss vom 29.10.2014
B 1 KR 18/14 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 346/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1580/14

BSG - Beschluss vom 29.10.2014 (B 1 KR 18/14 S) - DRsp Nr. 2014/17151

BSG, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 18/14 S

DRsp Nr. 2014/17151

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 18.9.2014 den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss des SG Berlin gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24.10.2014 unter gleichzeitiger Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.10.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.10.2014 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.