BSG - Beschluss vom 29.09.2015
B 4 AS 194/15 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 557/15
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 587/15

BSG - Beschluss vom 29.09.2015 (B 4 AS 194/15 S) - DRsp Nr. 2015/18670

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 194/15 S

DRsp Nr. 2015/18670

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. September 2015 - L 7 AS 557/15 RG - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 15.9.2015 (L 7 AS 557/15 RG), mit dem die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 22.7.2015 - L 7 AS 413/15 RG - als unzulässig verworfen und der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt worden ist.

Mit Schreiben vom 22.9.2015, beim BSG eingegangen am 23.9.2015, haben sich die Antragsteller gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und "hinsichtlich der Ablehnung der Anträge und auf Bewilligung von PKH entsprechende Revision/sofortige Rüge/Beschwerde" eingelegt. Zugleich haben sie die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.