Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. September 2015 - L 7 AS 557/15 RG - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 15.9.2015 (L 7 AS 557/15 RG), mit dem die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 22.7.2015 - L 7 AS 413/15 RG - als unzulässig verworfen und der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt worden ist.
Mit Schreiben vom 22.9.2015, beim
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|