BSG - Beschluss vom 29.09.2015
B 4 AS 137/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3562/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2914/11

BSG - Beschluss vom 29.09.2015 (B 4 AS 137/15 BH) - DRsp Nr. 2015/18668

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 137/15 BH

DRsp Nr. 2015/18668

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 - L 7 AS 3562/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. (K.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt einen Gründungszuschuss als Eingliederungsleistung nach dem SGB II und wendet sich gegen ein Anhörungsschreiben. Das SG hat die deswegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen (vom 15.8.2012). Der Kläger hat sodann Berufung eingelegt. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 31.7.2015 zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, dass der Widerspruch gegen das Anhörungsschreiben unzulässig gewesen sei und ein Anspruch auf den Gründungszuschuss bereits deswegen nicht bestehe, da der Kläger die selbstständige Tätigkeit, für die er begehrt worden sei, nicht aufgenommen habe. Die Revision ist in dem Urteil des LSG nicht zugelassen worden.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hiergegen beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwältin B. (K.).

II