BSG - Beschluss vom 29.09.2015
B 4 AS 136/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2169/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1750/11

BSG - Beschluss vom 29.09.2015 (B 4 AS 136/15 BH) - DRsp Nr. 2016/2611

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 136/15 BH

DRsp Nr. 2016/2611

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 - L 7 AS 2169/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. (K.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des SG. Unter dem vom Kläger angegebenen Aktenzeichen hat das SG einen vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruch abgetrennt und durch Beschluss an das LG verwiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung zum LSG eingelegt. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 31.7.2015 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Berufung mangele es an einer anfechtbaren Entscheidung der ersten Instanz. Die Revision ist in dem Urteil des LSG nicht zugelassen worden.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hiergegen beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwältin B. (K.).

II