BSG - Beschluss vom 29.09.2015
B 4 AS 133/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1130/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4634/11

BSG - Beschluss vom 29.09.2015 (B 4 AS 133/15 BH) - DRsp Nr. 2015/18665

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 133/15 BH

DRsp Nr. 2015/18665

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 - L 7 AS 1130/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. (K.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Klageverfahrens S 11 AS 515/09. Das SG hat die deswegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen (vom 7.2.2012). Der Kläger hat sodann Berufung eingelegt. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 31.7.2015 zurückgewiesen und dabei die Rechtsauffassung des SG bestätigt, ua dass die Wiederaufnahmeklage unzulässig und die Nichtigkeitsklage unbegründet sei. Die Revision ist in dem Urteil des LSG nicht zugelassen worden.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hiergegen beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwältin B. (K.).

II

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.