BSG - Beschluss vom 29.09.2015
B 4 AS 132/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1058/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 5082/11

BSG - Beschluss vom 29.09.2015 (B 4 AS 132/15 BH) - DRsp Nr. 2015/18664

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 132/15 BH

DRsp Nr. 2015/18664

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 - L 7 AS 1058/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. (K.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung und begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 1.4.2011. Das SG hat die deswegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen (vom 1.3.2012). Der Kläger hat sodann Berufung eingelegt. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 31.7.2015 zurückgewiesen und dabei die Rechtsauffassung des SG bestätigt, ua dass die Versagung von Unterkunftsleistungen rechtmäßig gewesen sei. Deswegen bestehe auch der geltend gemachte Leistungsanspruch nicht. Die Revision ist in dem Urteil des LSG nicht zugelassen worden.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hiergegen beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwältin B. (K.).

II