BSG - Beschluss vom 29.09.2015
B 4 AS 130/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 935/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 499/11

BSG - Beschluss vom 29.09.2015 (B 4 AS 130/15 BH) - DRsp Nr. 2016/2610

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 130/15 BH

DRsp Nr. 2016/2610

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 - L 7 AS 935/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. (K.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung einer wirksamen Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der BA ab dem 18.9.2010, die Verbescheidung des Antrags und die Gewährung dieser Leistungen. Das SG hat die deswegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid (10.11.2011) abgewiesen. Der Kläger hat sodann Berufung eingelegt. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 31.7.2015 zurückgewiesen und dabei die Rechtsauffassung des SG bestätigt, ua dass der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung fehle. Der Beklagte habe mit einer Bescheidung reagiert. Eine Untätigkeitsklage insoweit sei aufgrund eines anderen Urteils des LSG rechtskräftig abgewiesen worden. Der Klage auf Grundsicherungsleistungen mangele es an einer vorhergehenden Verwaltungsentscheidung. Die Revision ist in dem Urteil des LSG nicht zugelassen worden.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hiergegen beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwältin B. (K.).

II