BSG - Beschluss vom 29.09.2015
B 14 AS 188/15 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 757/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1801/09

BSG - Beschluss vom 29.09.2015 (B 14 AS 188/15 S) - DRsp Nr. 2015/18650

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 188/15 S

DRsp Nr. 2015/18650

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2015 - B 14 AS 101/15 BH - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen den ihm am 28.8.2015 zugestellten Beschluss des Senats vom 13.8.2015, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23.1.2014 abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 17.9.2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 13.8.2015 nicht beschwerdefähig ist. Soweit im Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem SGG ". Eine Beschwerde ist nach § 172 Abs 1, § 177 SGG nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen (und auch dort nur eingeschränkt) statthaft. Gegen Beschlüsse des Bundessozialgerichts ist eine Beschwerde nicht statthaft (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 3 f mwN).