BSG - Beschluss vom 29.09.2015
B 12 KR 54/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 96/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 76/12

BSG - Beschluss vom 29.09.2015 (B 12 KR 54/15 B) - DRsp Nr. 2015/20218

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 54/15 B

DRsp Nr. 2015/20218

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung des Zusatzbeitrages durch die beklagte Krankenkasse.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.6.2015 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Hamburg vom 5.5.2015 (dem Kläger zugestellt am 29.5.2015) PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und zugleich selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie einem Verfahrensfehler zuzulassen.

II

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 1 S 1 ZPO).