Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat mit einem am 27.6.2014 beim Bundessozialgericht (
Mit Schriftsatz vom 4.8.2014 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durch einen vor dem
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