BSG - Beschluss vom 29.07.2015
B 6 KA 41/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 202/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 114/12

BSG - Beschluss vom 29.07.2015 (B 6 KA 41/15 B) - DRsp Nr. 2015/14828

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 41/15 B

DRsp Nr. 2015/14828

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. April 2015 - L 12 KA 202/13 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 485 Euro festgesetzt.

Gründe:

I