BSG - Beschluss vom 29.07.2015
B 4 AS 187/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3469/13
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1341/11

BSG - Beschluss vom 29.07.2015 (B 4 AS 187/15 B) - DRsp Nr. 2015/16701

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 187/15 B

DRsp Nr. 2015/16701

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 - L 25 AS 3469/13 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Kosten und Unterkunft nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.4.2011 bis 31.1.2013 sowie die Zahlung einer Entschädigung streitig. Das SG Neuruppin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.12.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 27.5.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 13.6.2015 zugestellten Urteil, hat die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten und am 24.6.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.6.2015 ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 1.7.2015, das am 16.7.2015 beim BSG eingegangen ist, hat die Klägerin ein Erklärungsformular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.