BSG - Beschluss vom 29.07.2015
B 2 U 57/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 149/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 701/11

BSG - Beschluss vom 29.07.2015 (B 2 U 57/15 B) - DRsp Nr. 2015/15889

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 2 U 57/15 B

DRsp Nr. 2015/15889

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 - L 2 U 149/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 301 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat keinen der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).