BSG - Beschluss vom 29.07.2015
B 11 AL 31/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 230/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 280/12

BSG - Beschluss vom 29.07.2015 (B 11 AL 31/15 B) - DRsp Nr. 2015/14842

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 31/15 B

DRsp Nr. 2015/14842

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 1.5.2012. Ihren Antrag hatte die Beklagte abgelehnt, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei (Bescheid vom 4.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 30.7.2012). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5.6.2013; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 25.2.2015).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie rügt, dass die Begrenzung der Anerkennung einer Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach § 26 Abs 2a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nicht kongruent sei mit der seit dem 1.1.2001 bestehenden Regelung des § 15 , wonach eine Elternzeit auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes möglich sei. § Abs verstoße deshalb gegen Art , und (). Ferner hält es die Klägerin für verfahrensfehlerhaft, dass das LSG Zeiten des unbezahlten Urlaubs nicht als versicherungspflichtig angesehen habe.