BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 9 V 45/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 8/11
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VJ 1/05

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 9 V 45/14 B) - DRsp Nr. 2015/13351

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 9 V 45/14 B

DRsp Nr. 2015/13351

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 25.8.2014 hat das LSG Hamburg im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle des Senats anders als vor ihm das SG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines Impfschadens und die darauf gestützte Gewährung von Versorgung verneint. Nach umfangreicher Beweisaufnahme in beiden Instanzen lasse sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Hepatitis-B Impfung des Klägers und dem im zeitlichen Zusammenhang damit aufgetretenen Hirninfarkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.