BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 8 SO 41/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1831/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2127/11

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 8 SO 41/15 B) - DRsp Nr. 2015/12009

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 41/15 B

DRsp Nr. 2015/12009

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.3.2015, der im Wege der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den für sie im Berufungsverfahren tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten am 20.3.2015 zugestellt worden ist. Sie hat, vertreten durch weitere Prozessbevollmächtigte, am 24.4.2015 beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Dies hat der Vorsitzende abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren tätige Prozessbevollmächtigten haben sodann ihre Vertretung niedergelegt; die Klägerin hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts gestellt.