BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 8 SO 18/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 194/11
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 59/09

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 8 SO 18/15 B) - DRsp Nr. 2015/13291

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 18/15 B

DRsp Nr. 2015/13291

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ab Februar 2009.