BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 4 AS 92/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3302/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 179 AS 16856/13

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 4 AS 92/15 B) - DRsp Nr. 2015/11271

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 92/15 B

DRsp Nr. 2015/11271

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I