BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 14 AS 33/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 640/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1417/12

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 14 AS 33/15 B) - DRsp Nr. 2015/13285

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 33/15 B

DRsp Nr. 2015/13285

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Klägerin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gewährt. Nachdem der erkennende Senat durch Beschluss vom 22.1.2015 (B 14 AS 50/14 BH), der Klägerin zugestellt am 3.2.2015, den form- und fristgerechten Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG) gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 3.9.2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. C. beizuordnen, abgelehnt hat, hat die Klägerin mit am 17.2.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gestellt (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 5).