Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Klägerin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gewährt. Nachdem der erkennende Senat durch Beschluss vom 22.1.2015 (B 14 AS 50/14 BH), der Klägerin zugestellt am 3.2.2015, den form- und fristgerechten Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (
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