BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 14 AS 154/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 188/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 2149/13

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 14 AS 154/15 B) - DRsp Nr. 2015/13284

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 154/15 B

DRsp Nr. 2015/13284

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 - L 7 AS 188/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 6.5.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 wendet (L 7 AS 188/14), ist unzulässig.

Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.