BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 13 R 167/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3568/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1882/13

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 13 R 167/15 B) - DRsp Nr. 2015/13339

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 167/15 B

DRsp Nr. 2015/13339

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, das Vorliegen von Verfahrensmängeln sowie eine Abweichung "von den gemeinsamen Senaten des BSG" geltend gemacht, weil das LSG die zwingend gebotene Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens unterlassen habe.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.