BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 13 R 117/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3710/11
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4959/09

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 13 R 117/15 B) - DRsp Nr. 2015/13933

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 117/15 B

DRsp Nr. 2015/13933

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 11.2.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 21.5.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).