BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 11 AL 6/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 354/12
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 SF 77/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 64 AL 3647/12

BSG - Beschluss vom 29.06.2015 (B 11 AL 6/15 S) - DRsp Nr. 2015/11808

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 6/15 S

DRsp Nr. 2015/11808

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2015 - L 14 SF 77/15 AB - und vom 26. Mai 2015 - L 14 AL 354/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die bezeichneten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hatte die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin zurückgewiesen (Urteil vom 13.1.2015). Nachdem der Kläger die Berichtigung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des Urteils beantragt hatte, hat das LSG dies abgelehnt (Beschluss vom 26.5.2015). In einer weiteren Entscheidung hat das LSG ein Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am LSG K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen (Beschluss vom 11.5.2015).

Mit Schreiben vom 8.6.2015 hat der Kläger ua "Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.5.2015 (...) vorerst unter der Voraussetzung, dass PKH gewährt werden würde und dass dann ein Anwalt zugeordnet werden könnte (...)", eingelegt. Entsprechende Anträge hat er auch bezüglich des Beschlusses vom 11.5.2015 gestellt.

II