BSG - Beschluss vom 29.05.2015
B 13 R 129/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4785/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 977/12

BSG - Beschluss vom 29.05.2015 (B 13 R 129/15 B) - DRsp Nr. 2015/11435

BSG, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 129/15 B

DRsp Nr. 2015/11435

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.2.2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Altenpflegerin und war bis September 2009 in diesem Beruf tätig. Vom 1.9. bis 20.10.2009 absolvierte sie eine psychosomatisch ausgerichtete Reha-Maßnahme. Vom 21.10.2009 bis 5.1.2011 bezog sie Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Vom 19.5. bis 9.6.2010 nahm die Klägerin im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einer Maßnahme der Arbeitserprobung/Berufsfindung teil. Vom 29.9. bis 3.11.2010 wurde eine orthopädische Reha-Maßnahme durchgeführt und vom 17.11.2010 bis 8.3.2011 befand sich die Klägerin in ambulanter Rehabilitation. Aus allen Reha-Maßnahmen wurde die Klägerin als leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden täglich und mehr entlassen.