BSG - Beschluss vom 29.04.2015
B 11 AL 24/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 141/14
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 45/13

BSG - Beschluss vom 29.04.2015 (B 11 AL 24/15 B) - DRsp Nr. 2015/8779

BSG, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 24/15 B

DRsp Nr. 2015/8779

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 - L 7 AL 141/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat selbst mit einem am 2.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Telefax vom selben Tag "Antrag auf Revision" gestellt und "Beschwerde" bzw "Einspruch" gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 24.2.2015, ihm zugestellt am 4.3.2015, eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.