BSG - Beschluss vom 29.03.2016
B 14 AS 216/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1444/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3794/13

BSG - Beschluss vom 29.03.2016 (B 14 AS 216/15 B) - DRsp Nr. 2016/9508

BSG, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 216/15 B

DRsp Nr. 2016/9508

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2015 - L 12 AS 1444/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil zu ihrer Begründung keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet ist.