BSG - Beschluss vom 29.01.2015
B 5 R 446/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 632/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 4756/09

BSG - Beschluss vom 29.01.2015 (B 5 R 446/14 B) - DRsp Nr. 2015/2765

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 5 R 446/14 B

DRsp Nr. 2015/2765

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 24.12.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 18.12.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.12.2014 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 Beschwerde eingelegt und am 27.12.2014 (Eingang 9.1.2015) gleichzeitig Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.