BSG - Beschluss vom 29.01.2015
B 13 R 17/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4035/12
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 301/09

BSG - Beschluss vom 29.01.2015 (B 13 R 17/15 B) - DRsp Nr. 2015/3201

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 17/15 B

DRsp Nr. 2015/3201

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 15.12.2014 einen Anspruch des Klägers verneint, ab März 2006 anstelle der ihm seit Juli 2004 bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - zu erhalten.