Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
In der Hauptsache L 11 SF 2091/14 EK-WA begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 SF 293/14 EK.
Am 20.1.2014 hatte der Kläger eine unter dem Az L 11 SF 293/14 EK geführte Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Verfahrens L 2 SF 3694/12 EK erhoben.
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