Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2015 - L 4 SO 28/15 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat persönlich zuletzt mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 9.7.2015 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.5.2015 (ihm zugestellt am 18.6.2015) eingelegt.
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