BSG - Beschluss vom 28.10.2015
B 12 KR 114/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1532/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 3475/12

BSG - Beschluss vom 28.10.2015 (B 12 KR 114/14 B) - DRsp Nr. 2015/20213

BSG, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 114/14 B

DRsp Nr. 2015/20213

Die Beschwerde die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin begehrt in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass sie seit 18.10.2011 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner ist, insbesondere unter dem Blickwinkel, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V (9/10-Belegung in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens) verfassungswidrig seien.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.9.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat trotz ihres umfänglichen Vorbringens in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder