BSG - Beschluss vom 28.10.2014
B 8 SO 71/14 S
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 46/14 ER

BSG - Beschluss vom 28.10.2014 (B 8 SO 71/14 S) - DRsp Nr. 2014/17760

BSG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 71/14 S

DRsp Nr. 2014/17760

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. März 2014 - S 9 SO 46/14 ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 17.3.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit der Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) anfechtbar ist. Mit Schreiben vom 8.10.2014 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) gegen ua den Beschluss des SG "Revision/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Er trägt vor, dass der Beschluss nicht durch die Richter unterschrieben sei und somit lediglich einen Entwurf darstelle.