Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 18.8.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Die Klägerin macht mit ihrer beim
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 10.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn die Klägerin hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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