BSG - Beschluss vom 28.10.2014
B 13 R 275/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2893/11
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 452/11

BSG - Beschluss vom 28.10.2014 (B 13 R 275/14 B) - DRsp Nr. 2014/17146

BSG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 275/14 B

DRsp Nr. 2014/17146

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 24.6.2014 hat das LSG die Rechtmäßigkeit der Neufeststellung der (großen) Witwenrente der Klägerin wegen des Hinzutretens einer Rente aus eigener Versicherung bestätigt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 29.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).