BSG - Beschluss vom 28.09.2015
B 8 SO 24/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 27/14 WA

BSG - Beschluss vom 28.09.2015 (B 8 SO 24/15 BH) - DRsp Nr. 2015/18062

BSG, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 24/15 BH

DRsp Nr. 2015/18062

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 27/14 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die im April 2014 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 SO 19/12 (Restitutionsklage; Urteil vom 29.5.2013) war ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 12.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Restitutionsklage sei schon unzulässig, weil der Kläger einen Wiederaufnahmegrund nicht dargelegt habe.