Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2015 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine "Belästigung durch Schreiben zu 'beruflicher Situation', obwohl nicht arbeitsuchend, was seit 2010 bekannt ist".
Das SG Berlin hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 30.6.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg gemäß § 142 Abs 2 S 3 SGG als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 25.8.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 28.8.2015, beim
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.8.2015 - L 29 AS 1705/15 B ER - ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
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