Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Mit dem vorgenannten Beschluss hat das LSG Baden-Württemberg diverse Anträge des Antragstellers gegen Beschlüsse des LSG nach §
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem
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