BSG - Beschluss vom 28.08.2015
B 8 SO 50/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 267/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 2746/13

BSG - Beschluss vom 28.08.2015 (B 8 SO 50/15 B) - DRsp Nr. 2015/16776

BSG, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 50/15 B

DRsp Nr. 2015/16776

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 1.7.2013. Der Beklagte lehnte Leistungen ab, weil der Bedarf des Klägers durch sein Einkommen aus einer Rente und ergänzenden Wohngeldzahlungen gedeckt sei (Bescheid vom 7.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013). Die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18.8.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 30.4.2015).